FAQ - Frequently Asked Questions

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie die zwölf wichtigsten Fragen und Antworten, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen aufkommen.

Einen Kfz-Sachverständigen sollten Sie beauftragen, sobald Sie in einen Unfall verwickelt waren und ein Gutachten für die Schadensregulierung benötigt wird. Dies ist besonders wichtig, wenn:

  • der Schaden am Fahrzeug umfangreich ist,
  • Sie Zweifel an der Einschätzung der gegnerischen Versicherung haben,
  • ein Totalschaden vermutet wird,
  • der Schaden über der Bagatellgrenze liegt (in der Regel ab 750 €).

Durch die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters stellen Sie sicher, dass der Schaden neutral und fair bewertet wird.

In den meisten Fällen trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten. Bei einem selbstverschuldeten Unfall können die Kosten von der eigenen Kaskoversicherung übernommen werden.

Die Erstellung des Gutachtens dauert in der Regel 2 bis 5 Werktage, abhängig von der Schadenshöhe und dem Umfang der Begutachtung.

Ja, Sie können jederzeit selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, insbesondere wenn Sie Zweifel an der Neutralität des Gutachters der gegnerischen Versicherung haben. Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu wählen, der den Schaden an Ihrem Fahrzeug objektiv bewertet. Die Kosten dafür werden in der Regel von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen.

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den aktuellen Wert des Fahrzeugs übersteigen oder das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher gemacht werden kann. Es gibt zwei Arten von Totalschäden: den wirtschaftlichen und den technischen Totalschaden.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt ein, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Der technische Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug irreparabel beschädigt ist.

Zur Bewertung eines Totalschadens wird der Wiederbeschaffungswert, also der Wert des Fahrzeugs vor dem Schaden, sowie der Restwert, also der Wert des beschädigten Fahrzeugs, herangezogen. Der Gutachter vergleicht diese Werte mit den voraussichtlichen Reparaturkosten, um zu entscheiden, ob ein Totalschaden vorliegt.

Nein, das Fahrzeug bleibt während der Begutachtung unberührt. Der Sachverständige bewertet es von außen und nimmt, wenn nötig, Detailfotos auf. Befindet sich das Fahrzeug jedoch in einer Werkstatt und ist der Schaden nicht vollständig sichtbar, kann es erforderlich sein, bestimmte Fahrzeugteile freizulegen, um den Schaden genauer beurteilen zu können. Dies geschieht jedoch nur in Absprache mit Ihnen und der Werkstatt.

Ein Schadensgutachten wird erstellt, um die Höhe eines entstandenen Schadens an einem Fahrzeug nach einem Unfall oder Vorfall festzustellen. Es umfasst die Reparaturkosten, den Restwert des Fahrzeugs und gegebenenfalls eine Beurteilung der Verkehrssicherheit.

Ein Wertgutachten hingegen dient der Feststellung des aktuellen Marktwerts eines Fahrzeugs, zum Beispiel für den Verkauf, die Versicherung oder als Grundlage für Finanzierungsentscheidungen. Dabei werden Zustand, Ausstattung und der allgemeine Marktpreis berücksichtigt.

Nachdem das Gutachten erstellt und an die Versicherung übermittelt wurde, haben Sie als Geschädigter mehrere Optionen:

  1. Reparatur des Fahrzeugs: Sie können das Fahrzeug reparieren lassen. Die Versicherung zahlt dann entweder direkt an die Werkstatt (Abtretungserklärung) oder an Sie, wenn Sie die Rechnung einreichen. Alternativ können Sie sich auch den geschätzten Reparaturbetrag auszahlen lassen (ohne Reparaturpflicht, sogenannte fiktive Abrechnung).
  2. Fiktive Abrechnung: Falls Sie sich entscheiden, das Fahrzeug nicht zu reparieren, können Sie sich den Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) aus dem Gutachten auszahlen lassen. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
  3. Totalschaden: Bei einem Totalschaden haben Sie das Recht, den Wiederbeschaffungswert abzurechnen. Die Versicherung zahlt dann die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs.
  4. Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung: Wenn Ihr Fahrzeug nicht fahrbereit ist, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung.
  5. Selbstbeteiligung bei Kaskoversicherungen: Falls Sie eine Kaskoversicherung nutzen, hängt die Höhe der Entschädigung auch von der vereinbarten Selbstbeteiligung ab.

Bei einer Kfz-Begutachtung beauftragen Sie als Geschädigter einen freien Sachverständigen, der das beschädigte Fahrzeug vor Ort besichtigt und dokumentiert. Anschließend erstellt der Gutachter ein Schadengutachten, das die Reparaturkosten, Wertminderung und ggf. den Restwert enthält. Dieses Gutachten wird der gegnerischen Versicherung zur Schadenregulierung vorgelegt, die in der Regel die Kosten für den Gutachter übernimmt.

Ja, als unabhängiges Ingenieurbüro kommunizieren wir direkt mit der Versicherung und übermitteln das Gutachten für Sie. Dadurch entlasten wir Sie von bürokratischen Aufgaben. Bei der Schadensregulierung stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren. Sie haben das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, um den Schaden objektiv bewerten zu lassen. Dies kann besonders wichtig sein, wenn Zweifel an der Neutralität des von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachters bestehen.

In den meisten Fällen kann ein Begutachtungstermin innerhalb von 24 bis 48 Stunden vereinbart werden, je nach Verfügbarkeit des Sachverständigen. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich auf Ihre Anfrage zu reagieren, um Ihnen zeitnah weiterzuhelfen.

Sollte Ihre Frage nicht aufgelistet sein, zögern Sie bitte nicht, uns direkt zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da und beantworten Ihre individuellen Fragen persönlich.